Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geschäftsbedingungen Vermietung
Wir arbeiten auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und können
Abweichungen von diesen nicht akzeptieren.
Erst durch schriftliche Bestätigung kommt ein gültiger Mietvertrag zustande.
Voraussetzung zum Anmieten eines Anhängers für den Mieter oder dem von ihm
eingesetzten Fahrer ist der Besitz eines gültigen Führerscheins.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es untersagt ist, angemietete
Anhänger Dritten zu überlassen.
2. Vorbestellung/Übernahme von Mietanhängern
Der Vermieter kann nur schriftliche Vorbestellungen als verbindlich ansehen.
Für mündliche bzw. fernmündliche Bestellungen, sofern nicht vom Vermieter
eine schriftliche Bestätigung vorliegt, übernehmen wir keine Haftung wenn
der Mietgegenstand nicht zum
gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung.
Wird ein vorbestellter Anhänger nicht abgeholt und kann dieser vom Vermieter
auch nicht kurzfristig neu vermietet werden, so ist für die gesamte Zeit der
Vorbestellung (Mietzeit) der jeweilige Mietpreis in voller Höhe fällig.
Bei übernahme des Mietanhängers bestätigt der Mieter durch seine
Unterschrift, diesen ordnungsgemäß, d.h. in verkehrssicherem Zustand
erhalten zu haben.
Weiterhin bestätigt der Mieter, die Anhängerpapiere (Fahrzeugschein-Kopie
oder Fahrzeugschein
und evtl. grüne Versicherungskarte) vollständig und den Anhänger sauber
übernommen zu haben.
3. Mietzeit und Mietpreis
Vermietung und Annahme von Mietanhängern werden individuell zwischen Mieter
und Vermieter geregelt.
Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer muß eingehalten werden. Sind
etwaige Überschreitungen nicht vereinbart, ist in diesem Falle eine
Vertragsstrafe von Euro 25,00 (fünfundzwanzig) fällig.
Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag der Mietzeitüberschreitung eine
jeweilige Tagesmiete fällig.
Bei sämtlichen Mietzeitüberschreitungen haftet der Mieter für alle für den
Vermieter auftretenden Nachteile und Ausfallschäden. Diese müssen vom
Vermieter genau beziffert werden.
Der Mietpreis ist vom Mieter bei Abschluß des Mietvertrages zuzüglich der
ggf. vereinbarten
Kaution bei Abholung des Mietanhängers in bar zu entrichten.
Wird nachträglich eine Mietzeitverlängerung vereinbart, so ist der Mieter
verpflichtet, den zusätzlichen Mietpreis so schnell wie möglich bzw. nach
Aufforderung vom Vermieter zu entrichten.
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag
zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstand. Er ist in der Mietzeit
für Verkehrs- und Betriebssicherheit des ihm anvertrauten Mietanhängers
verantwortlich und verpflichtet, auftretende Schäden sofort und dadurch
notwendige Reparaturen vorher dem Vermieter zu melden, um den weiteren
Verfahrensweg abzusprechen. Verstößt der Mieter gegen diese Pflicht, können
keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
(ausgenommen sind notwendige Glühlampenwechsel).
Schadensersatzansprüche jeglicher Art bei Reifenschäden während der Mietzeit
müssen vom Vermieter abgewiesen werden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Beschädigung und
Diebstahl ausreichend zu schützen und zu sichern. Bei Verkehrsunfällen sind
durch den Mieter sofort die Polizei und der Vermieter zu verständigen.
Der Mieter hat sich über die Bedienung und den Umgang mit Anhängern selbst
zu informieren und trägt die alleinige Verantwortung für den Mietgegenstand
und alle damit verbundenen Ereignisse, ob im Straßenverkehr oder anderweitig
für die gesamte Mietzeit.
5. Zusätzliche Pflichten bei Auslandsfahrten mit dem Mietanhänger
Auslandsfahrten mit dem Mietanhänger müssen dem Vermieter mitgeteilt und auf
dem Mietvertrag angegeben werden. Der Vermieter gibt dafür sein
Einverständnis durch seine Unterschrift.
6. Beendigung der Mietzeit
Bei der Rückgabe des Mietanhängers hat der Mieter die Fahrzeugpapiere und
evtl. bereitgestelltes Zubehör ordnungsgemäß dem Vermieter unaufgefordert zu
übergeben.
Weiterhin müssen aufgetretene Beschädigungen dem Vermieter gemeldet werden.
Bringt der Mieter den Mietgegenstand ungereinigt zurück, kann der Vermieter
die Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung stellen, ebenso wird zu Schaden
gegangenes Zubehör (Spanngurte, Kastenschloss, Adapter, etc.) in Rechnung
gestellt oder durch den Vermieter ersetzt.
7. Versicherung
Die Anhänger sind mind. haftpflichtversichert. Es besteht KEINE
Vollkaskoversicherung.
Kommt es zu einer Beschädigung im angehangenen Zustand, haftet der
Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges.
Treten im Schadensfall Kosten durch den Versicherer des Vermieters auf so
trägt diese der Mieter.
Steht der Mieter oder dessen eingesetzter Fahrer unter Alkoholeinfluß, so
haftet er stets für alle Schäden in unbegrenzter Höhe.
8. Haftungsausschluß
Der Vermieter haftet nicht, wenn:
a) dem Mieter evtl. Kosten, Nachteile oder Ausfälle durch während der
Mietzeit aufgetretene Schäden entstanden sind.
b) er sich in Besitz seiner Mietanhänger begibt, weil ihm bekannt wurde, daß
der Mieter Vertragsverletzungen begeht.
In diesem Fall kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Nettetal.